Gesetze / Postgesetz

PostG

§ 57 Anordnung durch die Bundesnetzagentur

Stand: 19.07.2024

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/57#abs-1 (1) Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, kann ein Beteiligter die Bundesnetzagentur mit dem Ziel der Anordnung einer Zugangsvereinbarung anrufen. Die Bundesnetzagentur kann schon vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist angerufen werden, wenn das Zugangsbegehren endgültig abgelehnt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/57#abs-2 (2) Der den Zugang begehrende Anbieter hat darzulegen, inwieweit und aus welchen Gründen eine Zugangsvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Dem nach § 54 verpflichteten Unternehmen ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/57#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur kann innerhalb von zehn Wochen nach Anrufung die Bedingungen einer Zugangsvereinbarung festlegen und deren Geltung anordnen, wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zugang vorliegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/57#abs-4 (4) Zur Durchsetzung der Anordnung nach Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festsetzen.

§ 56 § 58